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Aufnahmeantrag für unseren Verein IPF-Hammersdorf

Bezuschussungen des IPF-Hammersdorf

IPFH Formular Bezuschussungen für Reitkurse


des IPZV-Regionalvereins
I s l a n d p f e r d e f r e u n d e H a m m e r s d o r f e.V. = IPFH e.V.
Stand 13.03.2021

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

Der Reitverein Islandpferdefreunde Hammersdorf e.V. (IPFH e,V,) mit dem Sitz in Hammersdorf 2, 85656 Buch am Buchrain
ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Erding eingetragen.

§ 2 Mitgliedschaft in übergeordneten Verbänden

Der Verein ist Mitglied im Islandpferde-Reiter-und-Züchter-Verband (IPZV), Landesverband Bayern und im Bayerischen Landes-Sportverband e.V. (BLSV)

§ 3 Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit

1. Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Förderung des Reitsports.

1.1. Das Reiten von Islandpferden, die Pflege der Tier- und Naturliebe- unter der Berücksichtigung der Belange der Umwelt – und insbesondere die Förderung und Betreuung der Jugend.
1.2. Die Ausbildung von Reiter und Pferd in allen Disziplinen, Die Förderung des therapeutischen Reitens ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken.
1.3. Die Aufklärung über Zucht und Haltung von Islandpferden, insbesondere die Durchsetzung des Zieles der Reinzucht.
1.4. Das Ausrichten von Leistungswettbewerben und die Ausbildung gemäß der Islandpferde- Prüfungsordnung (FIPO) entsprechend der Internationalen Föderation der Islandpferde- Vereine (FEIF).
1.5. Die Gewährleistung von Hilfe und Unterstützung bei der mit dem Sport verbundenen Tierhaltung als Maßnahme zur Förderung des Sports und des Tierschutzes.
1.6. Die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Freizeit-
/Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und Verhütung von Schäden.
1.7. Die Mitwirkung bei der Koordination von Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet.

2. Durch Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 51 – 68 der Abgabenordung des BGB II;
er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.

3. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke und auch keine wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

5. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

6. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre einbezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlage zurück- erhalten.

§ 4 1 Erwerb der Mitgliedschaft, 2 Rechte und Pflichten, 3 Beendigung der Mitgliedschaft.

1. Erwerb der Mitgliedschaft

1.1. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorsitzenden des Vereins zu richten. Bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
1.2. Personen von 14-18 Jahren gelten als Jugendliche, Personen unter 14 Jahren als Kinder. Der erweiterte Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
1.3. Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell und materiell zu unterstützen bereit sind, können vom erweiterten Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
1.4. Die Mitgliederversammlung kann verdiente Mitglieder und andere Persönlichkeiten, die den Pferdesport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
1.5. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Vereins, des IPZV, der FN (Deutsche Reiterliche Vereinigung) und des BLSV.

2. Rechte und Pflichten

2.1. Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets – auch außerhalb von Turnieren – die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere
- die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und artgerecht unterzubringen,
- den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,
- die Grundsätze artgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.
2.2. Die Mitglieder unterwerfen sich den Regeln des IPZV und der FN einschließlich der Rechts- ordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln können mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren für Reiter und/oder Pferd geahndet werden.
Außerdem können dem Mitglied die Kosten des Verfahrens auferlegt werden

3. Beendigung der Mitgliedschaft

3.1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, sowie bei Auflösung des Vereins
3.2. Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Vereinsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum
15. November des Jahres kündigt (Austritt).
3.3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:
- gegen die Satzung oder satzungsmäßige Beschlüsse verstößt,
- das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder
- sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht,
- gegen die Belange des Tierschutzes verstößt oder
- seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als 3 Monate nicht nachkommt.
3.4. Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen 4 Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die dann die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. 

§ 5 Geschäftsjahr und Beiträge

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

2. Beiträge sind im Voraus zu bezahlen. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern und Umlagen durch den Vor- stand bestimmt.

§ 6 Organe

Die Organe sind:

1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. der erweiterte Vorstand.

§ 7 1 Die Mitgliederversammlung und 2 ihre Aufgaben 3 Online-Mitgliederversammlung

1. Mitgliederversammlung

1.1. Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen;
er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe von Gründen beantragt wird.
1.2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung per E-Mail an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen zwei Wochen liegen.
1.3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig
1.4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schrift- lich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Anwesenden beschließt.
1.5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag eines der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich ver- einigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.
1.6. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
1.7. Jugendliche unter 16 Jahren und Kinder haben kein Stimmrecht.
1.8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die Beschlüsse im Wort- laut und die Ergebnisse der Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.

2. Aufgaben

Die Mitgliederversammlung entscheidet über
- die Wahl des Vorstandes,
- die Wahl des erweiterten Vorstandes
- die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern,
- die Jahresrechnung,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen,
- die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins,
- die Anträge nach § 3, Absatz 1.3, nach § 6 Absatz 1.1 und 1.4 dieser Satzung

Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

3. Online-Mitgliederversammlung und schriftliche Beschlussfassungen

3.1 Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der der erweiterte Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (Online-Mitgliederversammlung).

3.2 Der erweiterte Vorstand kann in einer „Geschäftsordnung für Online- Mitgliederversammlungen“ geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen Mitgliederversammlung beschließen, die insbesondere

sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen (z.B. mittels Zuteilung eines individuellen Logins).

3.3 Die „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist der erweiterte Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Geschäftsordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins für alle Mitglieder verbindlich.

3.4 Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn
- alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden,
- bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben hat und
- der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

3.5 Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.

§ 8 Der Vorstand

1. Der Verein wird vom Vorstand geleitet.

2. Dem Vorstand gehören an:
- der Vorsitzende
- der stellvertretende Vorsitzende
- der Schatzmeister

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, sowie der Schatzmeister; jeder ist allein zur Vertretung berechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt,

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheidet der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während seiner Amtszeit aus, ist inner- halb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die eine Ergänzungswahl durchführt.

§ 9 Erweiterter Vorstand (Ausschuss)

Der erweiterte Vorstand dient zur Unterstützung des Vorstandes. Dem erweiterten Vorstand gehören an:

1. der Sportwart
2. der Jugendwart,
3. der Referent für Öffentlichkeitsarbeit,
4. der Freizeitwart
5. der Zuchtwart

Der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen.

§ 10 Aufgaben des erweiterten Vorstandes (Ausschusses)

1. Der Ausschuss entscheidet über:

1.1. die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung der Beschlüsse,
1.2. die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit diese Entscheidung nicht

der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist,
1.3. die Führung der laufenden Geschäfte,
1.4. die Aufnahme von Mitgliedern.

2. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
3. Über die Sitzung des erweiterten Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Ausschussmitglied zu unterzeichnen.

§ 11 Die Rechnungsprüfung

Die Jahreshauptversammlung wählt auf Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Jahreshauptversammlung die Buchführung und die Kasse des Vereins zu überprüfen und der Jahreshauptversammlung hierüber Bericht zu erstatten. Die Rechnungsprüfer haben insbesondere auf die zweckentsprechende Verwendung der Mittel zu achten, und dies in einer Schlussbemerkung in ihrem Bericht zu vermerken.

§ 12 Vergütungen für die Vereinstätigkeiten

1. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

2. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

3. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.

4. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1. Vorsitzende.

6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

§ 13 Haftung

1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger nach § 31a BGB, deren Vergütung € 500,00 im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit diese nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 14 Datenschutzklausel

Mit der Mitgliedschaft im IPF Hammersdorf e.V. erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Dabei handelt es sich um folgende Angaben: Name, Geburtsdatum, Anschrift, Familienstand, Telefon, Telefax, Mail- und Bankverbindung. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden. Die personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, der Bezug der Verbandszeitschrift, die Verwaltung im Zentralregister und in den Zuchtdatenbanken sowie Veröffentlichungen auf der vereinseigenen Homepage im Internet. 

Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung ist – mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben an weitere Sportverbände oder an die zuständige bürgerliche Gemeinde – nicht zulässig.

§ 15 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufende außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die einbezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den
IPZV Landesverband Bayern, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der in
§ 2 Abs. 1 dieser Satzung genannten Aufgaben zu verwenden hat.


Hammersdorf den 13.03.2022
Islandpferdefreunde Hammersdorf e.V.

1. Vorsitzende: Eva Menzinger
2. Vorsitzende: Yasmin Rieser

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